Dank der Mehr­kos­ten­re­ge­lung, haben mitt­ler­wei­le auch gesetz­lich Ver­si­cher­te die Mög­lich­keit, eine Behand­lung in Aspruch zu neh­men, die auf­wän­di­ge­re und somit auch kost­spie­li­ge­re Leis­tun­gen als die vom Gesetz­ge­ber für aus­rei­chend, zweck­mä­ßig und wirt­schaft­lich erklär­te Grund­ver­sor­gung umfasst. Hier­zu tref­fen Zahn­arzt und Pati­ent eine Mehr­kos­ten­ver­ein­ba­rung, in der der gesetz­lich Ver­si­cher­te zustimmt, für den finan­zi­el­len Mehr­auf­wand selbst auf­zu­kom­men. Die­se Mehr­kos­ten sind in der Mehr­kos­ten­re­ge­lung durch den Gesetz­ge­ber fest­ge­legt. Da der Zahn­arzt vor jeder Behand­lung einen Heil- und Kos­ten­plan bei der Kran­ken­kas­se des Pati­en­ten ein­rei­chen muss, kann es im Ein­zel­fall sein, dass durch den spe­zi­el­len Behand­lungs­be­darf zusätz­li­che Leis­tu­nen über­nom­men wer­den. Grund­sätz­lich jedoch besagt die Mehr­kos­ten­re­ge­lung, dass der Pati­ent die Kos­ten für Behand­lun­gen außer­halb des Leis­tungs­ka­ta­logs der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen selbst tra­gen muss. In die­sem Fall kann eine pri­va­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung hel­fen, die Mehr­kos­ten zu minimieren.