Vergleichbar mit der Elternzeit für die Kindererziehung soll die Pflegezeit dir erlauben, dir Zeit für familienbezogene Tätigkeiten – z. B. die Pflege von nahen Angehörigen – zu nehmen. Gleichzeitig stellt die Pflegezeit auch einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem Ende dieser Zeit dar. Nach diesem Konzept, welches im Juli 2008 im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes eingeführt wurde, hast du als Arbeitnehmer – wenn du einen nahen Angehörigen pflegen möchtest – nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf verschiedene Formen der Arbeitsfreistellung bzw. Arbeitszeitreduzierung. Die Maximalzeit der Familienpfegezeit von insgesamt 24 Monate darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.
Formen der Arbeitsfreistellung bzw. Arbeitsreduzierung
- Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Hier hast du die Möglichkeit bis zu zehn Arbeitstage unmittelbar der Arbeit fern zu bleiben. - Familienpflegezeit
Hier hast du die Möglichkeit bis zu 24 Monate deine Arbeitszeit auf Teilzeitarbeit mit mindestens 15 Wochenstunden umstellen. - Begleitung schwerstkranker Angehöriger
Begleitest du einen schwerstkranken Angehörigen in seiner letzten Lebensphase von bis zu 3 Monaten wird dir diese Zeit auf die 24 Monate Familienpflegezeit angerechnet. - Pflegezeit für Beamte
Als Beamte (sowie Richter und Soldaten) gelten für dich beamtenrechtliche Vorschriften und nicht das Pflegezeitgesetz. Du kannst dich nach dem jeweils für dich geltenden Beamtengesetz für maximal 15 Jahre ohne Dienstbezüge zur Pflege eines Angehörigen vom Dienst befreien lassen. Darüber hinaus kannst du für die Pflege eines Angehörigen nach ärztlichem Gutachten in Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten (vgl. z. B. § 92 BBG).