Nach dem Altersteilzeitgesetz kannst du als Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr durch eine Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber zur Vorbereitung des Ruhestandes deine Arbeitszeit für maximal 10 Jahre auf die Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit verringern.
Übergang in die Altersrente
Nach Ablauf der Altersteilzeit erfolgt für dich dann i. d. R. der Übergang in die Altersrente. Volle Rentenansprüche stehen dir allerdings grundsätzlich nur bei einem Rentenbeginn ab dem 67. Lebensjahr zu. Bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 67. Lebensjahres wird dir deine Altersrente lebenslang mit einem Abschlag von 0,3 % pro vorgezogenen Monat ausgezahlt.
Grundsätzlich kannst du deine Rente erst ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beziehen.
Bist du Jahrgang 1951 oder älter werden die Abschläge in Altersteilzeit weiterhin vom Rentenalter 65 aus gerechnet. Bist du später als 1951 geboren, wird der Abschlag vom erhöhten Renteneintrittsalter aus berechnet.
Beispiel:
Jahrgang 1952, regulärer Rentenbeginn 65 + 6 Monate
=> Abschlag bei Rentenbeginn 63
=> 24 + 6 = 30 Monate x 0,3 % der Rente
Voraussetzungen der Altersteilzeit (gem. § 2 Altersteilzeitgesetz)
- Du hast das 55. Lebensjahr vollendet.
- Deine Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit reduziert
- Die Verteilung der hälftigen Arbeitszeit ist für die Gesamtdauer der Altersteilzeit zulässig
- Vorbeschäftigungszeit
- Zahlung des Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt sowie des zusätzlichen Rentenversi-cherungsbeitrags in der gesetzlichen Mindesthöhe
Voraussetzungen der Altersteilzeit (gem. § 3 Altersteilzeitgesetz)
- Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über verminderte Arbeitszeit
Formen der Altersteilzeit
Bei der “echten Teilzeit” leistest du als Arbeitnehmer während der Dauer der Altersteilzeit wöchentlich maximal die Hälfte deiner bisherigen Wochenarbeitszeit ab. Möglich – und viel weiterverbreitet – ist es auch, in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie bisher weiter und in der zweiten Hälfte gar nicht mehr zu arbeiten (s. g. Blockmodell).
Einkommen
- Regelarbeitsentgelt
Als Arbeitnehmer erhält du für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit ein reduziertes Entgelt. Dieses s. g. Regelarbeitsentgelt (Teilzeit-Brutto) entspricht der Hälfte deines bisherigen Entgelts und wird von deinem Arbeitgeber gezahlt. - Aufstockungsbetrag
Der Aufstockungsbetrag zum Regelarbeitsentgelt muss mindestens 20 % deines Bruttogehaltes aus der Teilzeitarbeit betragen und mit diesem zusammen mindestens 70 % deines letzten Nettoentgelts vor Beginn der Altersteilzeit ergeben. Es wird ebenfalls vom Arbeitgeber gezahlt.
Altersteilzeit und Krankenversicherung
- GKV-Versicherte
Wenn du gesetzlich krankenversichert bist bleibst du auch versicherungspflichtig. Bist du freiwillig krankenversichert gewesen bist, wirst du krankenversicherungspflichtig wenn dein Einkommen unter die Jahresendgeldgrenze (JAEG) sinkt. Dies wird i. d. R. der Fall sein da der Aufstockungsbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird auf Grundlage deines Arbeitsentgelts – ohne Aufstockungsbetrag – erhoben. Während der Freistellungsphase ist nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen, da du keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hast. - PKV-Versicherte
Bist du bisher privat krankenversichert gewesen, wirst du – aufgrund deines Alters (55 Jahre) – versicherungsfrei. Zumindest wenn du in den letzten fünf Jahren vor deiner Altersteilzeit nicht gesetzlich krankenversichert warst. Ansonsten verringert sich dein Arbeitgeberzuschuss, wenn dein Teilzeit-Brutto unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. - Kranken(tage-)geld
Wirst du arbeitsunfähig während der aktiven Phase deiner Altersteilzeit, bleibt es bei der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber. Gezahlt werden Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag. Das von der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld berechnet sich ab der 7. Woche nach deinem Arbeitsentgelt. Der Aufstockungsbetrag wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet. Diesen erhälst du nach Wegfall der Entgeltfortzahlung direkt von der Arbeitsagentur. Diese Regelung gilt übrigens auch für privat Krankenversicherte. Ein privates Krankentagegeld benötigst du also nur noch zur Absicherung des Arbeitsentgelts.
Achtung: Der Aufstockungsbetrag wird dir nur dann von der Arbeitsagentur gezahlt, wenn dein Arbeitgeber die Förderbedingungen erfüllt.
Beim Blockmodell muss das Tagegeld ganz entfallen, sobald die Freistellungsphase beginnt, da eine Krankheit nicht mehr zu Arbeitsunfähigkeit und Einkommenseinbußen führen kann.
Eine erhebliche Einkommenslücke kann dir entstehen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit während der Altersteilzeit über die Dauer der Entgeltfortzahlung oder der Zahlung des tariflichen Krankengeldzuschusses hinaus geht. Dann nämlich fällt der Aufstockungsbetrag weg. Es sei denn er wird freiwillig vom Arbeitgeber bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt.
So richtet sich z.B. die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst nach dem “Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit”. Hieraus ergeben sich zum Teil erhebliche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung. Hintergrund sind vor allem die Sonderregelungen beim Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit (bis zu 39 Wochen).
Die Zahlung des Aufstockungsbetrages endet mit Wegfall des Krankengeldzuschusses, also nach spätestens 39 Wochen. Eine Person in Altersteilzeit erhält daran anschließend also lediglich noch Krankengeld der GKV bzw. Krankentagegeld der PKV. Beides bemisst sich am halbierten Brutto- bzw. Nettoeinkommen vor der Arbeitsunfähigkeit. Es entsteht somit eine erhebliche Einkommenslücke, die durch eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgesichert werden kann.