Als Versicherungsnehmer bzw. als versicherte Person musst du bei Antragstellung, bei Änderungen oder beim Wiederaufleben einer Versicherung dazu verpflichtet – je nach Versicherung – Angaben über deine Gesundheit (Gesundheitsfragen) oder über evtl. Vorschäden zu machen, insoweit er vom Versicherer danach gefragt wird.
Die Anzeigepflicht bezieht sich dabei auf alle dir bekannten Umstände. Verschweigst du gravierende Krankheiten/Vorschäden oder gibt’s sie nicht richtig an, obwohl der Versicherer danach gefragt hat, verletzt du deine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG). Zwischen Antragsaufnahme und Erhalt der Police besteht keine Pflicht zur Nachmeldung von Verände-rungen des Gesundheitszustandes oder Schäden. Der Versicherer hat allerdings die Möglichkeit zur gesonderten Nachfrage. Rechte aus einer unrichtigen Anzeige kann der Versicherer nur geltend machen, wenn er dich in einer gesonderten Mitteilung auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Folgen von Verletzungen der Anzeigepflicht
Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Fällen mit solchen (nicht angegebenen) Vorerkrankungen bzw. Vorschäden, die zu einer Ablehnung führen und solchen, die einer Annahme mit Erschwernissen (Risikozuschlag, Leistungsausschluss, erhöhte Selbstbeteiligung) bedeuten. Die Konsequenzen stehen in Abhängigkeit von deinem Verschulden (unschuldig, leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Arglist) und reichen von keine Konsequenzen über Kündigung bzw. Rücktritt seitens des Versicherers.