Arbeitsunfähigkeit (AU) im Sinne des SGB V liegt vor, wenn du wegen Krankheit, Unfall oder der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen deine Arbeit nicht ausüben kannst. Mit dem ersten Tag der AU entsteht dann – bei Arbeitnehmern – der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der privaten Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn du deine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kannst, sie auch nicht ausübst und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehst. Es muss also eine 100% Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Zur Absicherung des Verdienstausfalles bei AU ist für nicht gesetzlich Krankenversicherte (z. B. Selbstständige) der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung nötig, für gesetzlich Krankenversicherte empfiehlt sich eine Krankentagegeldversicherung ergänzend zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Entgeltfortzahlung
Für jede AU besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für dich als Arbeitnehmer – vorausgesetzt du bist schon mindestens vier Wochen bei deinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt – ein Anspruch auf 100%ige Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen bei Erkrankungen oder nach Unfällen.
Krankengeld der GKV
Das Krankengeld der GKV wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bezahlt und ersetzt damit die Entgeldfortzahlung des Arbeitgebers.