Wechselst du deinen Arbeitgeber bist du nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wenn dein neues Einkommen – hochgerechnet auf die nächsten 12 Monate – über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt (§6 Abs. 1 SGB V). Die bisherige Pflichtmitgliedschaft wird nach §188 Abs. 4 SGB V somit automatisch in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt. Darauf und auf die Möglichkeit des Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung wirst du jedoch von deienr Krankenkasse schriftlich hingewiesen.
Möchtest du sofort in die private Krankenversicherung wechseln, musst du das innerhalb von zwei Wochen den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und möglichst zeitnah eine unmittelbare Anschlussversicherung in der privaten Krankenversicherung nachweisen.