Seit dem 01.01.2005 ist der Festzuschuss der GKV nur noch befundbezogen und hängt deshalb ausschließlich vom Befund ab und nicht der geplanten Versorgung. Die Höhe der Erstattung orientiert sich dann an den durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Von diesem Betrag zahlt die GKV dann 50 – 65 % in Abhängigkeit des Nachweises der Vorsorgeuntersuchungen durch das Bonusheft. Für den verbleibenden Restbetrag muss der gesetzlich Versicherte selbst aufkommen, sofern er nicht über eine Zahnzusatzversicherung verfügt, die diese Leistungen übernimmt.