Für sämtliche (zahn-)ärztliche Leistungen ist in der Gebührenordnungen GOA bzw. GOZ jeweils ein so genannter Gebührenhöchstsatz festgelegt. Der Höchstsatz ergibt sich durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem 5‑fachen Steigerungsfaktor. Liegt der Steigerungsfaktor über 2,3 muss der Rechnung eine kurze Begründung für diese Position beigefügt werden, die Auskunft sowohl über Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad, als auch die Umstände bei der Ausführung gibt.