Die Betriebsschließungsversicherung ist eine spezielle Versicherung die Unternehmen abschließen können, um sich im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften Schließung des Betriebs abzusichern. Dies kann beispielsweise durch Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder den Ausfall von Maschinen verursacht werden.
Die Betriebsschließungsversicherung kommt für die entstandenen Schäden und Verluste auf, die durch die Schließung des Betriebs entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise entgangene Gewinne, Mietkosten oder Fixkosten. Auch die Kosten für die Wiederinbetriebnahme des Betriebs werden von der Versicherung übernommen.
Die Betriebsschließungsversicherung ist besonders für Unternehmen wichtig, die auf bestimmte Bedingungen oder Ereignisse angewiesen sind, um ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Dazu zählen beispielsweise Gastronomiebetriebe, die auf das Wetter oder die Saison angewiesen sind, oder Einzelhandelsgeschäfte, die von der Zugänglichkeit ihres Standorts abhängig sind.
Um eine Betriebsschließungsversicherung abzuschließen, ist es wichtig, dass das Unternehmen eine detaillierte Risikoanalyse durchführt und die passende Versicherung auswählt. Auch die Höhe der Versicherungssumme sollte sorgfältig festgelegt werden, um im Schadensfall ausreichend abgesichert zu sein.
In jedem Fall lohnt es sich, eine Betriebsschließungsversicherung abzuschließen, um im Falle einer Schließung des Betriebs finanziell abgesichert zu sein. Sie bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich auf unvorhergesehene Ereignisse einzustellen und den Betrieb schnell wieder aufzunehmen.
Für Unternehmen, die Produkte herstellen, verarbeiten oder verkaufen, ist das Risiko einer Betriebsschließung existenziell. Die Betriebsschließungsversicherung schützt dich finanziell wenn z. B. Krankheitserreger den Betrieb befallen und die Behörden deshalb eine Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen.
Die Betriebsschließungsversicherung schützt dein Geschäft/Betrieb für den Fall, dass bestimmte Krankheiten/Krankheitserreger in deinem Geschäft/Betrieb auftretten. Der Vertrag sollte so aufgebaut sein, dass der Leistungsfall auf das Vorkommen von definierten Krankenheiten/Krankheitserregern basiert. Dieste Liste sollte immer wieder aktualisiert werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine behördliche Einzelanordnung (z. B. eine Verfügung oder Entscheidung) welche die zuständige Behörde für den Einzelfall trifft. Einzelanordnungen müssen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffen werden. Es besteht also somit kein Versicherungsschutz für behördliche Maßnahmen, wenn es sich dabei um Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen handelt.
Welche Leistungen werden im vereinbarten Umfang erbracht?
- Ersetzten werden i. d. R. fortlaufende Kosten sowie der entgangene Betriebsgewinn bis zu einer Höchstleistungsdauer.
- Ersatz von Lohn/Gehalt von den an versicherten Krankheiten/Krankheitserregern erkrankten Mitarbeitern inkl. Betriebsinhaber.
- Ersatz von Vorräten/Waren welche auf behördliche Anweisung hin vernichtet werden mussten.
- Übernahme von Kosten der Desinfektion von Betriebsräumen und ‑einrichtung sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen versichert.
- Dynamischer Schutz – auch für heute noch unbekannte Erreger.
In der Betriebsschließungsversicherung wird auf die im Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich genannten Krankheiten/Krankheitserreger verwiesen. Das IfSG wird regelmäßig aktualisiert, d. h. neue Krankheiten und Krankheitserreger werden aufgenommen. Durch diese stetige Anpassung erhält die Betriebsschließungsversicherung eine regelmäßige Aktualisierung der versicherten Krankheiten/Krankheitserreger. Aus medizinischer Sicht besteht somit immer der aktuellste Versicherungsschutz.
Gut zu wissen!
Schäden als Folge einer Epidemie oder einer Pandemie ausgeschlossen.
Für wen ist eine Betriebsschließungsversicherung besonders sinnvoll?
- Fleischerhandwerksbetriebe wie z.B. Metzgereien
- Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Bäckereien, Fischgeschäfte
- Konditoreien, Cafés, Eisdielen
- Restaurants, Hotels, Großküchen
- Hersteller von Nahrungs- und Genussmitteln
- Milchverarbeitende Betriebe (z. B. Molkereien, Käsereien)
- Betriebe des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen)